Geschäftsordnung

1 Grundsatzvereinbarungen, Ziele

(1) Das Mittweidaer CampusNet, nachfolgend MCN genannt, ist eine von Studenten gegründete Initiative. Das MCN hat auf der Grundlage der Zustimmung des Studentenwerkes Freiberg zur Installation des Netzwerkes in den Wohnheimen und der Zustimmung der Hochschule Mittweida, nachfolgend HSMW genannt, zur Anbindung an das Hochschulrechennetz die Errichtung, die Anbindung an das Hochschulrechennetz und das Betreiben des Computernetzwerkes in den Studentenwohnheimen des Studentenwerkes Freiberg zum Ziel. Das MCN ermöglicht seinen Nutzern den Zugang zum Hochschulrechennetz der HSMW. Alle nötigen Festlegungen zur Anbindung des vom MCN betriebenen Netzes an das Netz der Hochschule sind in einem gesonderten Vertrag geregelt.

(2) Das MCN ist eine Arbeitsgemeinschaft des Studentenwerkes Freiberg, nachfolgend Studentenwerk genannt

(3) Ruht das Studentenwerk, so führt das MCN bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Studentenwerkes seine Geschäfte weiter und ist dem Studentenwerk in allem zur Rechenschaft verpflichtet.

(4) Der Sitz des MCN ist in Mittweida.

(5) Das Geschäftsjahr des MCN beginnt mit dem 01.01. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres.

2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

2.1 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Nutzer des MCN kann jeder Mieter/in des Studentenwohnheimes sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein gültiger NCC-Account mit akzeptierter Netzordnung an der HSMW, ein gültiger Mietvertrag des Studentenwerkes am Standort Mittweida, und eine auf der Webseite des MCN ausgefüllte Anmeldung. Die Arbeitsgemeinschaft entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in das MCN durch die Arbeitsgemeinschaft.

2.2 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Nutzers, durch Ausschluss oder durch Fehlen eines gültigen NCC-Accounts an der HSMW.

(2) Ein Nutzer kann jederzeit seinen Austritt über das Formular auf der Webseite des MCN erklären.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn der Nutzer schuldhaft in grober Weise die Interessen des MCN verletzt, insbesondere dann, wenn es die Geschäftsordnung und Regeln des MCN oder die Netzordnung der HSMW nicht einhält. Das Studentenwerk kann den Ausschluss eines Nutzers wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen fordern. Über den Ausschluss entscheidet die Arbeitsgemeinschaft.

(4) Ein Nutzer wird automatisch ausgeschlossen, wenn von ihm kein gültiger NCC-Account mit entsprechender E-Mail-Adresse an der HSMW vorliegt. Die Arbeitsgemeinschaft holt entsprechende Informationen während des Semesters vom Hochschulrechenzentrum ein.

2.3. Verfahren bei überobligatorischer Netznutzung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist ermächtigt, entsprechend den jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten und tatsächlichen Anforderungen und der Leistungsfähigkeit des Netzes ein Traffic-Modell zu erstellen und dieses jeweils zum Semesterbeginn zu ändern. Die Änderung wird 14 Tage nach Semesterbeginn wirksam.

(2) Das Traffic-Modell ist auf der Homepage des MCN zu veröffentlichen.

3 Die Organe des MCN

3.1 Die Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft des MCN besteht aus Nutzern, Studenten bzw. Mitarbeiter der HSMW oder des Studentenwerkes.

(2) Der Netzwerkkoordinator und sein Vertreter werden durch die Arbeitsgemeinschaft aus seinen Reihen bestimmt. Der Netzwerkkoordinator ist zugleich der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft.

(3) Das MCN wird durch den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft oder dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft vertreten.

(4) Ein Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft amtiert bis:
a. zur Beendigung seines Studiums
b. es selbst von seiner Tätigkeit zurücktritt
c. der Rücktritt von den restlichen Mitarbeitern der Arbeitsgemeinschaft gefordert wird
d. der Rücktritt mit Beschluss des Studentenwerkes gefordert wird.
Ausnahmen können individuell durch die einfache Mehrheit der Arbeitsgemeinschaft festgelegt werden

(5) Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft wird nach einer formlosen Bewerbung durch den Netzwerkkoordinators, dessen Vertreter oder der einfachen Mehrheit der Arbeitsgemeinschaft bestimmt.

(6) Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrzahl der, in einer öffentlich bekanntgegebenen Versammlung, anwesenden Mitarbeiter einem Beschluss zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Netzwerkkoordinators.

4 Leistungen des MCN

4.1 Netzwerkanschluss

(1) Das MCN stellt einen funktionstüchtigen ETHERNET-Netzwerkanschluss für jeden Nutzer mit einem Wohnheimplatz in den Häusern des Studentenwerkes „Am Schwanenteich“ sowie an der „Professor-Holzt-Straße“ bereit. Ist kein ETHERNET-Port verfügbar, wird kann alternativ WLAN angeboten werden. Die verlegten Materialien und bereitgestellten Geräte bleiben Eigentum des MCN’s unter Verwaltung des Studentenwerkes. Die Einrichtung der benötigten Hard- oder Software des Nutzers ab der bereitgestellten Netzwerkdose oder des WLAN-Accesspoints gehören nicht zum Leistungsumfang des MCN.

(2) Als Datenübertragungsprotokoll wird einheitlich IPv4 verwendet. Andere Protokolle, wie z. B. IPX oder NetBEUI, sind nicht gestattet.

4.2 Verfügbarkeit

(1) Das MCN ist bemüht, die Funktionsfähigkeit des Netzes innerhalb der Wohnheime und zum Netzwerk der Hochschule aufrechtzuerhalten. Arbeiten am Netz werden nach Bedarf, den zeitlichen Möglichkeiten der Verantwortlichen durchgeführt und möglichst vorher angekündigt. Kurzfristige Beeinträchtigungen des Netzbetriebes können trotzdem nicht ausgeschlossen werden.

(2) Das MCN garantiert keine Serververfügbarkeit sowie ununterbrochenen Zugang zum Internet. Der Verantwortungsbereich des MCN endet am Übergabepunkt zum Hochschulrechenzentrum.

4.3 Sicherheit

(1) Jeder Nutzer ist für die Sicherheit seines Rechnersystems selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Passwörter, die Freigabe von Ressourcen (z.B. mit Windows/Samba-Freigaben), sowie für die Aktualität von Software und verwendetem Betriebssystem.

(2) Werden Computerviren im Netz oder Angriffe auf Rechner bemerkt, ist dies sofort der Arbeitsgemeinschaft oder den von der Arbeitsgemeinschaften Beauftragten anzuzeigen. Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, den Netzzugang des vermutlich betroffenen Nutzers zu sperren oder einzuschränken. Der Nutzer wird über Sperre oder Einschränkung per E-Mail an seinen NCC-Mailaccount innerhalb eines Tages informiert. Die Freigabe erfolgt nach Überprüfung durch einen Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft oder einen von der Arbeitsgemeinschaft Beauftragten, falls der Grund für die Sperre bzw. Einschränkung des Netzzugangs beseitigt ist.

4.4 Fehlerbeseitigung

Auftretende technische Störungen im Netzbetrieb sind der Arbeitsgemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. Es wird versucht, diese Störungen umgehend zu beseitigen. Ein Anspruch auf schnelle Beseitigung besteht nicht. Die Regelungen aus §4.3 bleiben unberührt.

4.5 Datenschutz

(1) Die für den Betrieb des MCN benötigten Daten der Nutzer werden gespeichert. Jeder Nutzer kann Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten erhalten. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu Zwecken des MCN erfolgen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Nutzers gestattet. Die Verpflichtung des MCN zur Auskunft aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft behält sich eine Überprüfung der folgenden, im Nutzungsantrag angegebenen Daten bei den verantwortlichen Stellen vor:
HSMW – Matrikelnummer und gültige Einschreibung Hochschulrechenzentrum – gültiger NCC-Account und NCC-E-Mail-Adresse
Studentenwerk – bestehender Mietvertrag für das gemeldete Zimmer

(3) Nur die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt zur Fehlersuche, zur Netzlastuntersuchung und zur Erfassung netzwerktypischer Kenngrößen, Logfiles und Ausdrucke anzufertigen. Unbeabsichtigt aus dem Netzverkehr erhaltene Informationen sind umgehend zu vernichten. Sofern in den oben genannten Logfiles die Anonymität der Nutzer nicht gewahrt ist, sind auch diese Daten nach einem Jahr zu löschen und die Ausdrucke zu vernichten. Davon nicht berührt sind Fehlerdokumentationen oder die Dokumentation von Straftaten und Schäden am oder im Netzwerk.

5 Benutzung des Netzes

5.1 Nutzungsberechtigte

(1) Jeder Bewohner der Gebäude des Studentenwerkes kann mit seinen Geräten die Leistungen des MCN nutzen. Die Benutzung des Netzwerks geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Der Nutzer darf über seinen Rechner oder andere geeignete Technik weitere Rechner innerhalb seines Raumes anschließen (z.B. NAT-Router mit Firewall). Geräte außerhalb des Raumes, in welchem der Netzwerkanschluss installiert ist, dürfen durch den Nutzer nicht an das Netz des MCN angeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Verbindungen via WLAN, Modem und anderer Technik. Diese sind mit nach Stand der Technik nicht leicht zu brechenden Verfahren abzusichern.

(3) Der Nutzer ist nicht berechtigt, Dritten außerhalb des Raumes, in welchem der Netzwerkanschluss installiert ist, Zugänge zur Verfügung zu stellen.

5.2 Grundlegende Regeln

(1) Folgendes Verhalten gilt als schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und können zum Ausschluss des betreffenden Nutzers führen:
a. Übertretung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts sowie Angriffe auf Systeme des MCN bzw. der Versuch des Eindringens in diese (zusätzlich kann eine Strafanzeige erfolgen)
b. jegliche kommerzielle Nutzung des Netzes
c. Manipulationen an MAC-Adresse, zugewiesener IP-Adresse und Verwendung gefälschter E-Mail-Adressen
d. Zugriff auf fremde Daten oder unberechtigter Zugang zu Geräten, die vom Eigentümer / Urheber nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben wurden
e. Abhören des Netzverkehrs (Sniffen), sodass Nachrichten, die an andere Ethernetadressen als die eigene adressiert sind, gelesen werden
f. Einsatz von Software, die dem Ausspähen von Sicherheitslücken bei Rechnern dient, z. B. Portscanner
g. beabsichtigte oder unbeabsichtigte Bereitstellung des Anschlusses außerhalb des Raumes des Nutzers.
Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft sind bei Störungen des Netzwerks und zur Gefahrenabwehr von den Punkten c bis f dieser Regelung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen (siehe 5.5) befreit.

(2) Weitere Richtlinien sind auf der Homepage des MCN veröffentlicht. Werden diese nicht beachtet, erfolgt ein Ausschluss nach vorheriger Abmahnung.

(3) Da das vom MCN betriebene Netz Bestandteil des Deutschen Forschungsnetzes ist, darf über das Netzwerk des MCN grundsätzlich kein kommerzieller Dienst angeboten werden.

(4) Im Übrigen gilt darüber hinaus für jeden Nutzer die Netzordnung der HSMW.

6 Haftung

(1) Das MCN haftet nicht für Hard- oder Softwareschäden, die durch den Anschluss an das Netzwerk des MCN entstanden sind (z. B. Blitzeinschlag, Virenbefall, Datenverlust, nicht autorisierte Zugriffe usw.), es sei denn, der Schaden wurde von der Arbeitsgemeinschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(2) Ansprüche gegen das MCN sind durch die Nutzer innerhalb einer Frist von 4 Monaten schriftlich bei der Arbeitsgemeinschaft geltend zu machen.

(3) Die Nutzer des MCN haften gegenüber dem MCN für vorsätzliche und in sonstiger Weise schuldhaft herbeigeführte Schäden. Über die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entscheidet das Studentenwerk.

(4) Für Schäden infolge der Verletzung der Benutzungsregeln gemäß Ziff. 6.2 dieser Geschäftsordnung haftet der Nutzer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Er haftet gleichzeitig für die Verletzung von Benutzungsregeln durch Dritte, die seinen Netzwerkanschluss mit seinem Einverständnis entgegen der Geschäftsordnung, oder aufgrund fehlender Sicherungen gegen unbefugte Benutzung benutzen.

7 Bekanntmachungen, Änderungen der Geschäftsordnung

7.1 Bekanntmachungen

Aktuelle Mitteilungen, Vorschläge, Protokolle und Beschlüsse werden auf der Homepage des MCN bekannt gemacht.

7.2 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft, die Nutzer des MCN und das Studentenwerk können Änderungen der Geschäftsordnung vorschlagen.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung werden dem Studentenwerk vorgelegt.

8 Auflösung des MCN

(1) Die Auflösung des MCN bedarf des Beschlusses der Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitarbeiter.

(2) Nach Auflösung tritt das Studentenwerk für alle Geschäftsgebaren ein.

9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung des MCN oder der Nutzungsordnung der HSMW ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrem Beschluss in Kraft.