07. Januar 2014

1 Grundsatzvereinbarungen, Ziele

(1) Das Mittweidaer CampusNet – nachfolgend MCN genannt – ist eine von Studenten gegründete Initiative. Das MCN hat auf der Grundlage der Zustimmung des Studentenwerkes Freiberg zur Installation des Netzwerkes in den Wohnheimen und der Zustimmung der Hochschule Mittweida – nachfolgend HSMW genannt – zur Anbindung an das Hochschulrechennetz die Errichtung, die Anbindung an das Hochschulrechennetz und das Betreiben des Computernetzwerkes in den Studentenwohnheimen des Studentenwerkes Freiberg zum Ziel. Das MCN ermöglicht seinen Nutzern den Zugang zum Hochschulrechennetz der HSMW. Alle nötigen Festlegungen zur Anbindung des vom MCN betriebenen Netzes an das Netz der Hochschule sind in einem gesonderten Vertrag geregelt. Dieser Vertrag wurde durch die Nutzer der Arbeitsgemeinschaft im Auftrag der Nutzerversammlung mit der HSMW abgeschlossen.

(2) Das MCN ist eine Arbeitsgemeinschaft des Studentenwerkes Freiberg – nachfolgend Studentenwerk genannt –

(3) Ruht das Studentenwerk, so führt das MCN bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Studentenwerkes seine Geschäfte weiter und ist dem Studentenwerk in Allem zur Rechenschaft verpflichtet.

(4) Der Sitz des MCN ist in Mittweida.

(5) Das Geschäftsjahr des MCN beginnt mit dem 01.01. des Jahres und endet am 31.12. des Jahres.

2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

2.1 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Nutzer des MCN kann jeder Mieter/in des Studentenwohnheimes sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein gültiger NCC-Account mit akzeptierter Netzordnung an der HSMW sowie ein an die Arbeitsgemeinschaft gerichteter und unterschriebener Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen verpflichtet und die Anerkennung der Geschäftsordnung bestätigt. Etwaige Forderungen des MCN gegen den Antragsteller aus vorhergehenden Mitgliedschaften müssen nachweislich beglichen sein. Die Arbeitsgemeinschaft entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in das MCN durch die Arbeitsgemeinschaft.

2.2 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Nutzers, durch Ausschluss, durch Fehlen eines gültigen NCC-Accounts an der HSMW oder nicht erfolgter Rückmeldung.

(2) Ein Nutzer kann jederzeit seinen Austritt über das Formular auf der Webseite des MCN erklären.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn der Nutzer schuldhaft in grober Weise die Interessen des MCN verletzt, insbesondere dann, wenn es die Geschäftsordnung und Regeln des MCN oder die Netzordnung der HSMW nicht einhält oder den fälligen Beitrag, die Aufnahmegebühr oder den Versäumnisaufschlag nicht gezahlt hat. Das Studentenwerk kann den Ausschluss eines Nutzers wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen fordern. Über den Ausschluss entscheidet die Arbeitsgemeinschaft mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(4) Ein Nutzer wird automatisch ausgeschlossen, wenn von ihm kein gültiger NCC-Account mit entsprechender Email-Adresse an der HSMW vorliegt. Die Arbeitsgemeinschaft holt entsprechende Informationen während des Semesters vom Hochschulrechenzentrum ein.

(5) Die Mitgliedschaft endet automatisch am Schluss eines Semesters, wenn keine Rückmeldung für das nächste Semester nach Absatz 2.3 der Geschäftsordnung erfolgte.

(6) Ein Nutzer hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des MCN.

2.3 Rückmeldung

(1) Während der Rückmeldephase in der Prüfungszeit eines Semesters hat sich jeder Nutzer für das nächste Semester über das entsprechende Formular auf der MCN Webseite zurückzumelden. Erfolgt keine Rückmeldung, wird der Anschluss am Ende der Prüfungszeit aus Sicherheitsgründen deaktiviert und die Mitgliedschaft endet automatisch am Semesterende.

(2) Wenn die fehlende Rückmeldung nicht vom Nutzer verschuldet wurde (z.B. wegen Krankheit), kann bei der Arbeitsgemeinschaft Einspruch eingelegt werden.

(3) Es werden folgende zwei Rückmeldephasen festgelegt:

1. Die Rückmeldung mit anschließender Zahlungsaufforderung für Bewohner der Wohnheime 1-6.

2. Die Rückmeldung mit einer entsprechenden Email für die Studenten der Hochschule Mittweida (Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft).

2.4 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ruht während eines Praktikums- oder Urlaubssemesters mit Auszug aus dem Wohnheim und während eines Auslandsaufenthaltes, jedoch längstens für 2 aufeinanderfolgende Semester.

(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft ist der Arbeitsgemeinschaft über das entsprechende Formular auf der MCN-Webseite bis zum Ende des davorliegenden Semesters anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, ist die Nutzungsgebühr weiterhin fällig. Die Reaktivierung erfolgt ebenfalls über ein entsprechendes Formular auf der Webseite des MCN und ist jederzeit möglich.

(3) Für Ruhende Nutzer gelten auch die Bestimmungen zur Rückmeldung nach Absatz 2.3 der Geschäftsordnung.

2.5. Ausschluss bei überobligatorischer Netznutzung

(1) Ein Nutzer kann darüber hinaus bei dreimaliger Überschreitung des zulässigen Netzwerk-Traffic‘s und entsprechender Abmahnung dieses Verhaltens ausgeschlossen werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist ermächtigt entsprechend den jeweils aktuellen technischen Möglichkeiten und tatsächlichen Anforderungen und der Leistungsfähigkeit des Netzes ein Traffic-Modell zu erstellen und dieses jeweils zum Semesterbeginn zu ändern. Die Änderung wird 14 Tage nach Semesterbeginn wirksam.

(3) Das Traffic-Modell ist auf der Homepage des MCN zu veröffentlichen.

3 Die Organe des MCN

3.1 Die Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft des MCN besteht aus mindestens fünf Nutzern, die Studenten und Mitarbeiter der HSMW sind.

(2) Der Netzwerkkoordinator und sein Vertreter werden durch die Arbeitsgemeinschaft aus seinen Reihen bestimmt. Der Netzwerkkoordinator ist zugleich der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft.

(3) Das MCN wird durch den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft oder dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Arbeitsgemeinschaft vertreten.

(4) Der Kassenwart wird aufgrund seiner besonderen Aufgaben explizit für dieses Amt gewählt. Alle anderen Aufgaben werden in der Arbeitsgemeinschaft frei verteilt. Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind alle Tätigkeiten des MCN, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden in der ordentlichen Nutzerversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet jedoch frühestens zum Ersten auf den Ablauf der 2 Jahre folgenden Semesterende. Die Wiederwahl von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft ist zulässig. Kandidaten für die Arbeitsgemeinschaft werden von der bisherigen Arbeitsgemeinschaft oder von Nutzern des MCN vorgeschlagen. Ein Vorschlagsrecht steht auch dem Studentenwerk zu.

(6) Ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft amtiert bis:

a. Zur Beendigung der Amtszeit

b. es selbst von seiner Tätigkeit zurücktritt

c. der Rücktritt von den restlichen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gefordert wird

d. mindestens 3/4 der Nutzer des MCN den Rücktritt fordern

e. der Rücktritt mit Beschluss des Studentenwerkes gefordert wird.

In den Fällen (c) bis (e) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Nutzerversammlung einzuberufen. Bis zur Nutzerversammlung ist das betroffene Mitglied der Arbeitsgemeinschaft von der weiteren Tätigkeiten ausgeschlossen. Die Nutzerversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen über die Abberufung des Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft.

(7) Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Nutzer anwesend ist. Sofern durch die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich anders gefordert, werden Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Netzwerkkoordinators.

(8) Die Arbeitsgemeinschaft kann Verpflichtungen für das MCN nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Nutzer auf das Vermögen des MCN beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des MCN abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Nutzer für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen des MCN haften.

(9) Sollte die Arbeitsgemeinschaft seine Mindest-Nutzerzahl unterschreiten und in zwei darauffolgenden Nutzerversammlungen keine Auffüllung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt, so gelten die Vorgaben des §9, Abs. 2 entsprechend.

3.2 Beauftragte der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft kann bestimmte Aufgaben an weitere Personen delegieren. Diese Nutzer gelten als Beauftragte der Arbeitsgemeinschaft. Sie erhalten entsprechend ihrer zugeteilten Aufgabe besondere Befugnisse, welche von der Arbeitsgemeinschaft auf der Homepage des MCN bekanntzugeben sind.

(2) Wohnheimverantwortliche – im Folgenden als WHV bezeichnet – sind Beauftragte der Arbeitsgemeinschaft. Sie betreuen die Nutzer des MCN in den Wohnheimen.

(3) Zeitlich begrenzte Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft auch an Studenten der HSMW vergeben, die nicht Nutzer des MCN sind.

3.3 Die Nutzerversammlung

(1) Mindestens einmal im Semester beruft die Arbeitsgemeinschaft eine ordentliche Nutzerversammlung – im Folgenden als MGV bezeichnet – ein, die wenigstens 14 Tage vorher bekannt zu machen ist. Bei fristgerechter Einberufung ist die MGV immer beschlussfähig, unabhängig ihrer Stimmenzahl, sofern eine Stimme mehr als die Arbeitsgemeinschaft anwesend ist. Stimmberechtigt ist jeder Nutzer des MCN. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Netzwerkkoordinators. Die Sitzungen der MGV sind öffentlich.

(2) Die MGV entscheidet über

1. die Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft,

2. die Auflösung des MCN und die Verwendung des Vermögens,

sowie in den sonstigen in dieser Geschäftsordnung geregelten Fällen.

(3) Außerordentliche MGVen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Nutzer dies verlangen, eine Einberufung des Studentenwerkes verlangt wird. Wird dem Verlangen durch die Arbeitsgemeinschaft nicht entsprochen, so können diese Nutzer selbst oder das Studentenwerk die Nutzerversammlung einberufen.

(4) Bei der Beschlussfassung in den MGVen entscheidet, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Nutzer.

4 Leistungen des MCN

4.1 Netzwerkanschluss

(1) Das MCN stellt einen funktionstüchtigen ETHERNET-Netzwerkanschluss für jeden Nutzer mit einem Wohnheimplatz in den Wohnheimen 1-6 bereit. Die verlegten Materialien bleiben Eigentum des MCN. Die vom Nutzer eingesetzte Netzwerkkarte bedarf der Abnahme durch die Arbeitsgemeinschaft oder dessen Beauftragte. Die Einrichtung der benötigten Software auf dem Nutzerrechner gehört nicht zum Leistungsumfang.

(2) Als Datenübertragungsprotokoll wird einheitlich IPv4 verwendet. Andere Protokolle, wie z. B. IPX oder NetBEUI, sind nicht gestattet. Die Nutzung von IPv6 kann zu einem späteren Zeitpunkt durch die Arbeitsgemeinschaft in einer Bekanntmachung erlaubt werden.

4.2 Verfügbarkeit

(1) Das MCN ist bemüht, die Funktionsfähigkeit des Netzes innerhalb der Wohnheime und zum Rechenzentrum aufrecht zu erhalten. Arbeiten am Netz werden nach Bedarf und den zeitlichen Möglichkeiten der Verantwortlichen durchgeführt und möglichst vorher angekündigt. Kurzfristige Beeinträchtigungen des Netzbetriebes können trotzdem nicht ausgeschlossen werden.

(2) Das MCN garantiert keine Serververfügbarkeit sowie ununterbrochenen Zugang zum Internet. Der Verantwortungsbereich des MCN endet am Übergabepunkt zum Hochschulrechenzentrum.

4.3 Sicherheit

(1) Jeder Nutzer ist für die Sicherheit seines Rechnersystems selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Passwörter, die Freigabe von Ressourcen (z.B. mit Windows/Samba-Freigaben), sowie für die Aktualität von Virenscannern und verwendetem Betriebssystem.

(2) Für die Sicherung/Backup persönlicher Daten auf den lokalen Rechnern bzw. den Servern/Homebereichen des Hochschulnetzes ist jeder Nutzer ebenfalls selbst verantwortlich.

(3) Werden Computerviren im Netz oder Angriffe auf Rechner bemerkt, ist dies sofort der Arbeitsgemeinschaft oder den von der Arbeitsgemeinschaften Beauftragten anzuzeigen. Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, den Netzzugang des vermutlich betroffenen Nutzers zu sperren oder einzuschränken. Der Nutzer wird über Sperre oder Einschränkung per E-Mail an seinen NCC-Mailaccount innerhalb eines Tages informiert. Die Freigabe erfolgt nach Überprüfung durch ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft oder einen von der Arbeitsgemeinschaft Beauftragten, falls der Grund für die Sperre bzw. Einschränkung des Netzzugangs beseitigt ist.

(4) Falls sich im Netzbetrieb Sicherheits- bzw. Technikprobleme ergeben, können vom MCN Rechnerkontrollen bei den mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür verantwortlichen Nutzern durchgeführt werden. Diese Kontrollen werden durch zwei Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft oder zwei von der Arbeitsgemeinschaft Beauftragten durchgeführt. Die Kontrollen können auch unangekündigt, jedoch nur zu geschäftsüblichen Zeiten, durchgeführt werden. Kontrollen dürfen nur im Beisein des Nutzers und nach dessen schriftlicher Einverständniserklärung erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Verweigerung der Kontrolle. In diesem Fall und falls der Nutzer nicht erreichbar ist, bleiben ggf. eingerichtete Einschränkungen des Netzzugangs aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehen.

4.4 Fehlerbeseitigung

Auftretende technische Störungen im Netzbetrieb sind der Arbeitsgemeinschaft oder den von der Arbeitsgemeinschaft Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Es wird versucht, diese Störungen umgehend zu beseitigen. Ein Anspruch auf schnelle Beseitigung besteht, insbesondere in vorlesungsfreien Zeiten, nicht. Die Regelungen aus §4.3 bleiben unberührt.

4.5 Datenschutz

(1) Die für den Betrieb des MCN benötigten Daten der Nutzer werden gespeichert. Jeder Nutzer kann Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten erhalten. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu Zwecken des MCN erfolgen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Nutzers gestattet. Die Verpflichtung des MCN zur Auskunft aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft behält sich eine Überprüfung der folgenden im Nutzungsantrag angegebenen Daten bei den verantwortlichen Stellen vor: HSMW – Matrikelnummer und gültige Einschreibung Hochschulrechenzentrum – gültiger NCC-Account und NCC-E-Mail-Adresse Studentenwerk – bestehender Mietvertrag für das gemeldete Zimmer

(3) Nur die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Fehlersuche, zur Netzlastuntersuchung und zur Erfassung netzwerktypischer Kenngrößen Logfiles und Ausdrucke anzufertigen. Unbeabsichtigt aus dem Netzverkehr erhaltene Informationen sind umgehend zu vernichten. Sofern in den oben genannten Logfiles die Anonymität der Nutzer nicht gewahrt ist, sind auch diese Daten nach einem Jahr zu löschen und die Ausdrucke zu vernichten. Davon nicht berührt sind Fehlerdokumentationen oder die Dokumentation von Straftaten und Schäden am oder im Netzwerk.

4.6 Sonstige Leistungen

Soweit möglich, wird den Nutzern Software (z. B. Treiber für Netzwerkkarten) zur Verfügung gestellt. Dies kann durch die Installation auf einem Server oder den lokalen Rechnern erfolgen. Unabhängig davon gelten für jeden die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers (ebenso für die auf den lokalen Rechnern verwendete Software). Das MCN haftet nicht für Verletzungen von Lizenzbedingungen durch Nutzer.

5 Benutzung des Netzes

5.1 Nutzungsberechtigte

(1) Jeder Nutzer, der seinen Beitrag ordnungsgemäß entrichtet hat, kann mit seinem Rechner die Leistungen des MCN nutzen. Die Benutzung des Netzwerks geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Der Nutzer darf über seinen Rechner oder andere geeignete Technik weitere Rechner innerhalb seines Raumes anschließen (z.B. NAT-Router mit Firewall). Geräte außerhalb des Raumes, in welchem der Netzwerkanschluss installiert ist, dürfen durch den Nutzer nicht an das Netz des MCN angeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Verbindungen via WLAN, Modem und andere Technik. Diese sind mit dem Stand der Technik nach nicht leicht zu brechenden Verfahren abzusichern.

(3) Der Nutzer ist nicht berechtigt, Dritten außerhalb des Raumes, in welchem der Netzwerkanschluss installiert ist, Anschlüsse zur Verfügung zu stellen. Stellt der Nutzer weiteren Nutzern innerhalb des Raumes Anschlussmöglichkeiten bereit, erfolgt dies auf eigene Gefahr und Haftung. Es hat diese Nutzer auf die Einhaltung der Nutzerordnung der HSMW und der Regelungen aus der Geschäftsordnung des MCN hinzuweisen.

5.2 Grundlegende Regeln

(1) Folgende Tatsachen gelten als schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und können zum Ausschluss des betreffenden Nutzers führen:

a. Übertretung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts sowie Angriffe auf Systeme des MCN bzw. der Versuch des Eindringens in diese (zusätzlich kann eine Strafanzeige erfolgen)

b. jegliche kommerzielle Nutzung des Netzes

c. Manipulationen an MAC-Adresse, zugewiesener IP-Adresse, dem Rechnernamen und Verwendung gefälschter Email-Adressen

d. Zugriff auf fremde Daten oder unberechtigter Zugang zu Rechnern, die vom Eigentümer / Urheber nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit freigegeben wurden

e. Abhören des Netzverkehrs (Sniffen), so dass Nachrichten, die an andere Ethernetadressen als die Eigene adressiert sind, gelesen werden

f. Einsatz von Software, die dem Ausspähen von Sicherheitslücken bei Rechnern dient, z. B. Portscanner

g. beabsichtigte oder unbeabsichtigte Bereitstellung des Anschlusses außerhalb des Raumes des Nutzers. Nutzer der Arbeitsgemeinschaft oder deren Beauftragte sind bei Störungen des Netzwerks und zur Gefahrenabwehr von den Punkten c und e befreit, die Arbeitsgemeinschaft zusätzlich vom den Punkten d und f dieser Regelung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen (siehe 5.5).

(2) Weitere Richtlinien sind auf der Homepage des MCN veröffentlicht. Werden diese nicht beachtet, erfolgt ein Ausschluss nach vorheriger Abmahnung.

(3) Da das vom MCN betriebene Netz Bestandteil des Deutschen Forschungsnetzes ist, darf über das Netzwerk des MCN grundsätzlich kein kommerzieller Dienst angeboten werden.

(4) Im Übrigen gilt darüber hinaus für jeden Nutzer die Netzordnung der HSMW.

6 Haftung

(1) Das MCN haftet nicht für Hard- oder Softwareschäden, die durch den Anschluss an das Netzwerk des MCN entstanden sind (z. B. Blitzeinschlag, Virenbefall, Datenverlust, nicht autorisierte Zugriffe usw.), es sei denn, der Schaden wurde von der Arbeitsgemeinschaft oder von einer Arbeitsgemeinschaft Beauftragen Nutzer des MCN vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(2) Ansprüche gegen das MCN sind durch die Nutzer innerhalb einer Frist von 4 Monaten schriftlich bei der Arbeitsgemeinschaft geltend zu machen. Liegen zwischen der Geltendmachung des Anspruchs und dem Termin der nächsten bereits feststehenden MGV weniger als 4 Wochen, so wird erst in der darauffolgenden MGV über den Anspruch entschieden.

(3) Die Nutzer des MCN haften gegenüber dem MCN für vorsätzliche und in sonstiger Weise schuldhaft herbeigeführte Schäden. Über die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entscheidet die MGV.

(4) Für Schäden infolge der Verletzung der Benutzungsregeln gemäß Ziff. 6.2 dieser Geschäftsordnung haftet der Nutzer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Es haftet gleichzeitig für die Verletzung von Benutzungsregeln durch Dritte, die seinen Netzwerkanschluss mit seinem Einverständnis, oder aufgrund fehlender Sicherungen gegen unbefugte Benutzung benutzen.

7 Bekanntmachungen, Änderungen der Geschäftsordnung

7.1 Bekanntmachungen

Aktuelle Mitteilungen, Vorschläge, Protokolle und Beschlüsse von MGVen werden auf der Homepage des MCN bekannt gemacht.

7.2 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft, die Nutzer des MCN und das Studentenwerk können Änderungen der Geschäftsordnung vorschlagen.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung werden dem Studentenwerk vorgelegt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung vier Wochen vor der nächsten MGV bekannt zu geben. Über den Vorschlag zur Änderung der Geschäftsordnung ist zur nächsten MGV zu entscheiden. Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf des Beschlusses der MGV mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Nutzer.

(4) Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tage nach der MGV, die sie beschlossen hat, in Kraft.

8 Auflösung des MCN

(1) Die Auflösung des MCN bedarf des Beschlusses der Nutzerversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Nutzer.

(2) Nach Auflösung tritt das Studentenwerk für alle Geschäftsgebaren ein.

9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung des MCN oder der Nutzungsordnung der HSMW ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrem Beschluss durch die MGV des MCN in Kraft.